Auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Gesine Lötzsch vor einiger Zeit, was denn ein »Unrechtsstaat« sei, (sie ging davon aus, dass die DDR so bezeichnet wird) erhielt sie von der Bundesregierung die Antwort: »Den Begriff ›Unrechtsstaat‹ gibt es im Völkerrecht nicht.« Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages erklärte ihr in einem Gutachten: »Eine wissenschaftlich haltbare Definition des Begriffs ›Unrechtsstaat‹ gibt es weder in der Rechtswissenschaft noch in den Sozial- und Geisteswissenschaften.« (ND vom 6. 7. 2008). Leute wie Marianne Birthler, Hubertus Knabe, und leider auch ein führender Politiker der Partei »Die Linke« in Mecklenburg-Vorpommern, werden nicht müde, die DDR als »Unrechtsstaat« zu verleumden. Es ist nicht damit zu rechnen, dass diese Leute das kürzlich erschienene Buch von Erich Buchholz zur Hand nehmen und sich nach dessen Lektüre zur Zurückhaltung veranlasst sehen.
Dagegen ist abzusehen, dass im Vorfeld des 20. Jahrestages der Annexion der DDR diese Kampagne weiter befeuert wird. Für die sachliche Einschätzung, Auffrischung eigenen Wissens, oder auch der Information jener, die vor 20 Jahren noch Kinder oder noch nicht geboren waren, ist dieses Buch des renommierten Rechtswissenschaftlers Erich Buchholz ein großer Gewinn. Buchholz führt keine vordergründige Polemik. Er wendet die wissenschaftliche Methode des Rechtsvergleichs an, indem er die verfassungsmäßigen Grundrechte und den Inhalt der wesentlichen Vorschriften des Arbeitsrechts, Wohnungsmietrechts und Familienrechts aus beiden deutschen Staaten zum Zeitpunkt 2. 10./3. 10. 1990 gegenüberstellt, und er kommt dabei zu bemerkenswerten Ergebnissen. Seine Auswahl der genannten Rechtsgebiete betrifft solche, die für die staatsbürgerliche Stellung und für den Alltag der Bürger von grundlegender Bedeutung sind.
Er stellt fest, dass die DDR-Bürger, als sie Bundesbürger wurden, bei den politischen und Bürgerrechten, die jeder modernen Verfassung eigen sind, nichts dazu gewonnen, aber das sehr wichtige, in der im Jahr 1968 durch einen Volksentscheid in geheimer Abstimmung angenommenen Verfassung der DDR formulierte, und im Alltag umfassend verwirklichte Recht auf Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens verloren haben, weil das Grundgesetz der BRD (GG) ein solches nicht kennt. (S. 44 ff.) Sehr überzeugend ist die Beweisführung des Autors zu den Menschenrechten, die in der Allgemeinen Deklaration vom 10. 12. 1948 und in zwei von der UNO im Jahr 1966 angenommenen Menschenrechtskonventionen in die Verfassung der DDR transformiert, d. h. zu direkt geltendem Recht erklärt wurden. In der Bundesrepublik ist die zweite Konvention über die ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte bis heute nicht in das GG übernommen worden. Die offiziellen Vertreter dieser BRD wollen die ganze Welt über die »Menschenrechte« belehren und kommen dabei zwangsläufig nur in die Rolle des bekannten Steinewerfers, der im Glashaus sitzt. Es geht um solche grundlegenden Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit, Bildung, Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft, Wohnraum, Fürsorge im Alter. Das alles war Inhalt der in der Praxis verwirklichten DDR-Verfassung, im GG fehlt das völlig und die DDR-Bürger haben diese verfassungsmäßig garantierten Rechte mit dem Anschluss verloren. (S. 49 ff.) Buchholz stellt anschaulich den arbeitnehmerfreundlichen Charakter des Arbeitsrechts der DDR dem der Bundesrepublik gegenüber. Er verweist darauf, dass das erste Arbeitsgesetzbuch der DDR bereits 1950 in Kraft trat und in zwei neuen Gesetzbüchern 1961 und 1977 weiter ausgestaltet wurde. So waren das Recht auf einen Arbeitsplatz und das Recht der Jugendlichen auf eine Berufsausbildung mit anschließend garantiertem Arbeitsplatz gesetzlich und in der Praxis gesichert (S. 72). Die Bundesrepublik hat bis heute kein Arbeitsgesetzbuch (S. 74 ff.). An den Regelungen des materiellen und des Prozessrechts beweist der Autor die Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit des Arbeitsrechts der BRD und die aus dem Umstand resultierende Rechtsunsicherheit, dass dieses Arbeitsrecht in hohem Maße »Richterrecht« mit allen Unwägbarkeiten und Zufälligkeiten von Entscheidungen ist.
Auch das Wohnungsmietrecht der DDR war beispiellos mieterfreundlich. Es gab kein Kündigungsrecht des Vermieters, die Auflösung eines Mietvertrages konnte nur durch Gerichtsentscheidung erfolgen, Obdachlosigkeit wurde durch das geltende Recht verhindert (S. 88 ff.). Allein schon aus den Regelungen in der DDR bis 2. 10. 1990 und dem Vergleich mit den dann auch für DDR-Bürger geltenden Vorschriften des BGB ab 3. 10. 1990 weist der Autor nach, was die DDR-Bürger im Wohnungsmietrecht verloren haben. Das wird in seinem Umfang noch deutlicher, wenn in die Betrachtung einbezogen wird, welche Belastungen auf die Bürger mit der ersten und zweiten Grundmietenverordnung 1991 und 1992 und dem Betriebskostenrecht, das DDR-Bürger nicht kannten, weil außer dem Strom über die Wohnungszähler Betriebskosten bereits in der Miete enthalten waren, zukamen.
Bei der Gegenüberstellung des Familienrechts macht der Autor deutlich, dass im Recht der DDR die Gestaltung der zwischenmenschlichen Beziehungen und das Wohl der Kinder im Vordergrund standen (S. 109), während bis heute in der BRD die Vermögensfragen in Ehe und Familie den Hauptgegenstand, auch der gerichtlichen Auseinandersetzung bei Ehescheidungen, bilden (S. 116 ff.). An vielen konkreten Regelungen beweist der Autor, dass vor allem die Frauen aus der DDR »rein rechtlich Verlierer der Einheit« sind (S. 128).
Sehr anschaulich sind seine Ausführungen über die Justizgewährung und die damit verbundenen Fragen des Prozessrechts (S. 131 ff.). Er stellt dar, dass alle Richter der DDR, in der Bundesrepublik werden sie auf Lebenszeit vom zuständigen Minister ernannt, durch die Volksvertretungen gewählt und auch abberufbar waren. Ihnen zur Seite standen in allen Kammern an den Kreisgerichten, und in Arbeitsrechtssachen auch in den Senaten der Bezirksgerichte und des Obersten Gerichts, Schöffen als gleichberechtigte Richter (S. 138). Er erläutert die große Rolle der gesellschaftlichen Gerichte, (Konflikt- und Schiedskommissionen) und hebt hervor, dass die Konfliktkommissionen in den Betrieben rund 90 % aller arbeitsrechtlichen Konflikte sachkundig entschieden, ohne dass diese vor ein staatliches Gericht gebracht werden mussten (S. 139). Der Autor beweist, dass das Zivilprozessrecht der BRD dagegen geprägt ist von der Parteimaxime und keine Pflicht zur Aufklärung der Wahrheit zum Prozessgegenstand kennt (S. 145), wie das in der Zivilprozessordnung der DDR fixiert war.
Die Kompliziertheit der über die DDR-Bürger gekommenen neuen Rechtsordnung führte und führt dazu, dass sie häufig einen Rechtsanwalt brauchen, um ihre Rechte überhaupt wahrnehmen zu können. In der DDR gab es, wie der Autor ausführt, im ganzen Land rund 600 Rechtsanwälte, heute sind es in der Bundesrepublik über 150 000 (S. 149). Charakteristisch ist lange Prozessdauer mit wenig vorausschaubaren Ergebnissen, die für die Bürger in der Regel sehr teuer sind, und nur von denen geführt werden können, die sich das leisten können: Die mögliche Prozesskostenhilfe ist an strenge Kriterien gebunden und es gibt verstärkte Bestrebungen, sie weiter einzuengen.
Von prinzipieller Bedeutung, selbst für Zeitzeugen, sind die konzentrierten Zusammenfassungen des Autors über das Anschlussverfahren im Jahr 1990 (S. 211 ff.). Er entlarvt die Verantwortungslosigkeit, ja das »objektiv hochverräterische« Handeln (S. 214) vieler am 18. März 1990 in die Volkskammer gewählter Abgeordneter, die äußerst negative Rolle von Kohl und Schäuble sowie ihrer Teams; gestützt auf willfährige Leute aus der DDR, die sie als Erfüllungsgehilfen brauchten.
Im Widerspruch zum Völkerrecht und unter Verletzung selbst des GG wurde die DDR als Staatsrechts- und Völkerrechtssubjekt juristisch liquidiert. Den so genannten Einigungsvertrag, mit Anlagen 1985 Seiten umfassend, erhielten die Volkskammerabgeordneten einen Tag vor der ersten Lesung, die Anlagen erst an diesem Tag. Mit Recht wertet der Autor den Anschluss als juristische Annexion, als Zwangsanschluss für die Bürger der DDR (S. 220 f.).
Der sehr gründliche Text wird ergänzt durch eine große Zahl erläuternder Anmerkungen.
Der überzeugende Rechtsvergleich würde, wenn die Einbeziehung des öffentlichen Rechts möglich gewesen wäre, noch um ein Vielfaches deutlicher. Beim Lesen wird klar, welcher Staat der wirkliche Rechtsstaat war – nicht die Bundesrepublik Deutschland am 3. 10. 1990 – und nicht die heutige.