Horst Bischoff zu »Rechtsgewinne«

Neues Deutschland | Artikel vom 30. 9. 2010

Sozial und kulturell ärmer
Erich Buchholz untersucht Rechtsgewinne und Rechtsverluste 20 Jahre nach der Einheit

Was Erich Buchholz hier vorlegt, war eigentlich vor 20 Jahren Aufgabe derer, die am 18. März 1990 in Parlaments- und Regierungsverantwortung gewählt und Träger verfassungsrechtlicher Gewalt in der Noch-DDR geworden waren. Doch sie hatten es unterlassen und stattdessen in Überhast den Beitritt des Landes zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland betrieben. Die Abwägung von Folgen politischer Entscheidungen für rechtliche Bestände blieb vordergründig und allein darauf beschränkt, möglichst rasch, wirksam und komplex die DDR zu beseitigen, ihre ökonomischen Grundlagen zu zerschlagen und den Anschluss festzuzurren, bevor sich noch eine Wende in der Wende einstellen könnte.

Das neue Buch von Buchholz bietet erstmalig eine vergleichende Darstellung von Rechtsgewinnen und Rechtsverlusten für Bürger des Beitrittsgebiets, die aber auch Westdeutsche tangierten und tangieren. Unstreitig wirkte allein die Existenz zweier deutscher Staaten stets nach beiden Seiten korrigierend und auch mäßigend auf die Staats- und Rechtsordnungen links und rechts der Elbe, besonders aber auf Entscheidungsfindungen in deren Politik. Und zweifellos fallen die Antworten der Bürger auf die Frage nach Gewinnen und Verlusten so verschieden aus, wie sich ihre Lebenssituationen und Schicksale unterscheiden.

Dem Juristen bietet sich zunächst vor allem der Vergleich der klassischen politischen Bürgerrechte nach dem Grundgesetz (GG) der BRD und nach der Verfassung der DDR an. Buchholz kommt zu dem Ergebnis, dass trotz diametral gegensätzlicher verfassungsrechtlicher Konzeptionen umfänglich gleiche, oft gleichlautende, nahezu gleiche oder ähnliche Grundrechte der Bürger in beiden Konstitutionen zu finden sind. Deshalb dürfe – bei allen Unterschieden und unabhängig von der Rechtswirklichkeit und der jeweiligen Staatspraxis – hinsichtlich der Regelung dieser politischen und Bürgerrechte als Grundrechte in beiden Konstitutionen eine grundsätzlichen Entsprechung konstatiert werden.
Abweichungen ergeben sich in Bezug auf das im Paragrafen 14 GG geregelte Grundrecht auf Gewährleistung des Eigentums. Das war in der DDR auf das persönliche Eigentum beschränkt, zumal es faktisch und so auch juristisch kein Privateigentum an bedeutsamen Produktionsmitteln gab. Keine adäquate Entsprechung findet Buchholz auch bei dem im Art. 12 GG festgeschriebenen Grundrecht der Freiheit der Berufswahl und den in Art. 7 GG enthaltenen Festschreibungen des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach sowie die Zulassung von privaten Schulen. Abgesehen hiervon gewannen die DDR-Bürger einige Grundrechte, die ihnen zuvor nicht zugestanden hätten. So das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl (Artikel 12 GG). Dieses wurde aber angesichts der zunehmenden und beständig hohen Arbeitslosigkeit letztlich in sein Gegenteil verkehrt.
Dafür findet das in der DDR-Verfassung (Art. 22) enthaltene Grundrecht der Bürger, das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben mitzugestalten, keine Entsprechung im Grundgesetz, ebensowenig die in der DDR ausführlich geregelten Rechte der Gewerkschaften (Art. 44, 45 ). Bekanntlich leiteten die Gewerkschaften gemäß Art. 45 der DDR-Verfassung die einheitliche (!) Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten, was die umfassende materielle und finanzielle Versorgung und Betreuung der Bürger bei Krankheit, Arbeitsunfall, Invalidität und Alter umschloss. Auch waren alle Staatsorgane und Wirtschaftsleiter ihrerseits zur Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft verpflichtet (Art. 4).
Die Verfassung der DDR anerkannte soziale und kulturelle Menschenrechte als Grundrechte, wie sie in der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte der UNO vom 10. Dezember 1948 sowie nachfolgend in den beiden Menschenrechtskonventionen von 1966 völkerrechtlich verbindlich verankert worden sind. Es sind dies das Recht auf Arbeit, auf Bildung und das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben sowie an Körperkultur und Sport, das Recht auf Freizeit und Erholung, auf Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft, auf Fürsorge im Alter und bei Invalidität und das Recht auf Wohnraum für sich und die Familie. Im Grundgesetz fehlen diese auch noch 60 Jahre nach seiner Verkündung.
Eines der ersten Gesetze der DDR war 1950 ein Arbeitsgesetzbuch. Das Arbeitsrecht der BRD ist – bis heute – basierend auf dem Ausgangs des 19. Jahrhundert normierten BGB in einer Vielzahl von Einzelgesetzen und einer unüberschaubaren Zahl von Gerichtsurteilen als Richterrecht verstreut und faktisch nur Spezialisten zugänglich.
Unbestreitbar gab es – dies sei hier ebenso vermerkt – in der DDR jedoch auch einen unübersehbaren und im Herbst 1989 lautstark angeklagten Widerspruch zwischen Verfassung und Verfassungswirklichkeit. Buchholz verschweigt dies nicht. Sein Buch ist mithin für Juristen wie Zeithistoriker von besonderem Wert.


Horst Bischoff

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